Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Damit ist ein weiterer Teil der europäischen KI-Regulierung in Kraft getreten.
Betroffen sind nicht nur KI-Labore, Modellanbieter und internationale Technologiekonzerne, sondern auch Unternehmen, Behörden, Agenturen, Medien, Selbstständige und andere Organisationen, die KI-Systeme beruflich einsetzen, etwa für öffentliche Texte, Bilder, Videos, Chatbots oder virtuelle Assistenten.
Vor einer Veröffentlichung reicht die Frage "Haben wir bei der Erstellung KI eingesetzt?" deshalb nicht mehr aus. Wichtiger ist: Löst dieser konkrete Einsatz eine Transparenz- oder Kennzeichnungspflicht aus?
Die Antwort hängt weniger vom verwendeten Tool ab als von der eigenen Rolle, der Art des Inhalts und dem Veröffentlichungskontext. Damit wird KI-Kennzeichnung zu einem Thema, das auch Kommunikation, Compliance und Unternehmensleitung betrifft, nicht nur die operative Umsetzung.
Artikel 50 unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern eines KI-Systems. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf den europäischen Markt. Sie müssen unter anderem dafür sorgen, dass generierte oder manipulierte Inhalte technisch und maschinenlesbar als solche erkennbar sind.
Die meisten Unternehmen, die ChatGPT, Gemini, Microsoft Copilot, Midjourney oder vergleichbare Systeme für ihre Arbeit einsetzen, handeln dagegen als Betreiber beziehungsweise "Deployer". Für sie stehen vor allem die sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten sowie die Information über interaktive KI-Systeme im Vordergrund. Die rein private, nicht berufliche Nutzung ist in der Regel ausgenommen.
Wichtig: Nicht jede Pflicht des KI-Anbieters trifft automatisch auch das Unternehmen, das dessen Tool verwendet.
In der öffentlichen Diskussion werden KI-Texte und KI-Bilder oft in einen Topf geworfen, dabei verfolgt Artikel 50 unterschiedliche Regelungsansätze. Bei Texten kommt es vor allem auf den Informationszweck und die redaktionelle Bearbeitung an. Bei Bildern, Videos und Audiodateien geht es dagegen darum, ob der Inhalt als authentische Darstellung missverstanden werden könnte.
Nicht jeder mit KI erstellte Text braucht automatisch einen sichtbaren Hinweis. Für eine Kennzeichnungspflicht des Betreibers müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen zusammentreffen:
Zu diesen Angelegenheiten zählen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission insbesondere Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können.
Ein KI-generierter Beitrag über eine Wahl, eine Gesundheitsgefahr, eine wirtschaftspolitische Entscheidung oder eine neue Verwaltungsleistung kann daher unter die Kennzeichnungspflicht fallen.
Bei klassischen Werbetexten, Produktbeschreibungen, internen E-Mails oder rein organisatorischen Mitteilungen fehlt dagegen meist der erforderliche Bezug zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Eine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 entsteht dann nicht allein deshalb, weil ein Sprachmodell bei der Formulierung geholfen hat.
Selbst bei einem Text über ein Thema von öffentlichem Interesse kann die Kennzeichnungspflicht entfallen, und zwar dann, wenn der Inhalt
Eine oberflächliche Kontrolle reicht dafür nicht aus. Eine reine Rechtschreibprüfung, das Entfernen einzelner Formulierungen oder das mechanische Freigeben eines KI-Entwurfs gelten nach den Leitlinien nicht als ausreichende menschliche Überprüfung.
Nötig ist eine inhaltliche Prüfung durch eine fachkundige Person, dazu gehören insbesondere Faktenchecks, die Kontrolle der verwendeten Quellen, die Bewertung der Argumentation sowie die Befugnis, den Inhalt zu verändern, zurückzuweisen oder vollständig neu zu schreiben.
In der Praxis heißt das: Ein fachlich geprüfter und redaktionell verantworteter Blogbeitrag muss nicht allein deshalb gekennzeichnet werden, weil KI bei Recherche, Gliederung oder Formulierung unterstützt hat.
Anders sieht es aus, wenn ein KI-System einen Text über ein öffentlich relevantes Thema erzeugt und dieser ohne substanzielle Prüfung unmittelbar auf einer Website oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht wird. Dann muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation offengelegt werden.
Bei Bildern, Audio- und Videoinhalten ist die Systematik strenger, allerdings nicht deshalb, weil jedes KI-Bild sichtbar gekennzeichnet werden müsste. Die sichtbare Kennzeichnungspflicht des Betreibers knüpft an den Begriff des Deepfakes an. Ein Deepfake liegt vor, wenn ein KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt
Die Europäische Kommission nennt dafür drei kumulative Kriterien: eine hinreichende Ähnlichkeit, einen Bezug zu etwas Realem oder realistisch Vorstellbarem sowie die Gefahr eines falschen Authentizitätseindrucks. Wichtig sind dabei auch der Veröffentlichungskontext und die Erwartungen des angesprochenen Publikums.
Ein KI-generiertes Foto eines Politikers bei einem Treffen, das nie stattgefunden hat, ist daher ein typischer Kennzeichnungsfall. Dasselbe gilt für eine manipulierte Aufnahme eines realen Ereignisses oder eine künstlich erzeugte Tonaufnahme, die einer realen Person eine Aussage zuschreibt.
Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und unterscheidbar erfolgen. Eine ausschließlich in den Metadaten hinterlegte technische Markierung reicht für die Kennzeichnungspflicht des Betreibers nicht aus.
Abstrakte Grafiken, eindeutig stilisierte Illustrationen, Icons oder erkennbar fantastische Szenen gelten in der Regel nicht als Deepfake, solange das Publikum nicht erwartet, eine authentische Dokumentation der Realität zu sehen.
Die Grenze verläuft aber nicht allein zwischen "Foto" und "Illustration". Auch ein gemalter oder stilisierter Inhalt kann problematisch werden, wenn er einer realen Person oder einem realen Ereignis stark ähnelt und in seinem konkreten Kontext als wahrheitsgemäße Darstellung verstanden werden könnte.
Umgekehrt sind Spezialeffekte, künstliche Hintergründe oder technische Nachbearbeitungen im Rahmen einer erkennbaren Filmproduktion nach den Leitlinien häufig nicht geeignet, beim Publikum einen falschen Authentizitätseindruck zu erzeugen.
Es kommt also nicht nur auf die Darstellungsform an, sondern auf die Kombination aus Realitätsnähe, Aussage, Kontext und Publikumserwartung.
Auch offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Deepfakes fallen nicht vollständig aus der Regelung heraus.
Für solche Werke gilt lediglich eine erleichterte Form der Offenlegung. Die Kennzeichnung darf so erfolgen, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt. Die Transparenzpflicht verschwindet damit nicht, sie wird nur an die Besonderheiten des künstlerischen Formats angepasst.
Die von der Europäischen Union bereitgestellten Kennzeichnungssymbole können dafür genutzt werden. Ihre Verwendung ist freiwillig, die zugrunde liegende Kennzeichnungspflicht ist es nicht. Allein die Nutzung eines Symbols beweist außerdem noch keine vollständige Rechtskonformität.
Artikel 50 betrifft nicht nur veröffentlichte Inhalte. Anbieter interaktiver KI-Systeme müssen ihre Systeme so gestalten, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie unmittelbar mit einer KI interagieren. Das betrifft beispielsweise Chatbots, KI-Agenten und digitale Avatare.
Eine Information ist nur dann entbehrlich, wenn für eine angemessen informierte und aufmerksame Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System kommuniziert. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist.
Für einen Unternehmenschatbot bedeutet das in der Praxis: Die KI-Eigenschaft sollte schon zu Beginn der Interaktion klar erkennbar sein und nicht erst nach mehreren Nachrichten in einem Impressum oder einer Datenschutzerklärung auftauchen.
In vielen Kurzübersichten zum AI Act liest man weiterhin, die europäischen KI-Pflichten seien generell verschoben worden. Das ist zu pauschal.
Die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte Digital Omnibus on AI, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Die zuvor diskutierten Änderungen sind damit kein politischer Verhandlungsstand mehr, sondern geltendes Recht.
Verschoben wurden vor allem bestimmte Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme:
Die Transparenzpflichten für Betreiber aus Artikel 50 wurden dagegen nicht generell verschoben. Sie gelten seit dem 2. August 2026.
Eine eng begrenzte Ausnahme besteht bei der technischen, maschinenlesbaren Kennzeichnung durch Anbieter generativer KI-Systeme.
Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, gilt für diese Anbieterpflicht eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Für neu auf den Markt gebrachte Systeme gilt diese Erleichterung nicht. Die Übergangsregel betrifft außerdem ausschließlich die technische Anbieterpflicht aus Artikel 50 Absatz 2. Die sichtbaren Offenlegungspflichten der professionellen Verwender für Deepfakes und bestimmte Texte bleiben seit dem 2. August 2026 anwendbar.
Auch bereits vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen grundsätzlich nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt eine freiwillige nachträgliche Offenlegung jedoch, soweit diese praktikabel ist.
In Beiträgen über den AI Act wird häufig mit der höchstmöglichen Geldbuße von 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gearbeitet.
Diese Bußgeldstufe betrifft aber insbesondere Verstöße gegen die in Artikel 5 geregelten verbotenen KI-Praktiken. Sie lässt sich nicht pauschal auf jede fehlende KI-Kennzeichnung übertragen.
Für Verstöße gegen andere Pflichten des AI Act, darunter grundsätzlich auch die Transparenzpflichten, kann die Geldbuße bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen.
Das bleibt erheblich, trotzdem ist eine saubere Unterscheidung notwendig. Wer jede fehlerhafte Kennzeichnung sofort mit 35 Millionen Euro oder 7 Prozent Umsatz gleichsetzt, erzeugt Aufmerksamkeit, aber keine belastbare Compliance-Kommunikation.
Die asymmetrische Behandlung von Texten und Deepfakes halte ich für sachgerecht. Ein durch KI vorbereiteter Text, der anschließend von fachkundigen Personen geprüft, korrigiert und redaktionell verantwortet wird, birgt ein anderes Täuschungsrisiko als ein künstlich erzeugtes Bild, das einen Politiker bei einer erfundenen Handlung zeigt.
Der Gesetzgeber ermöglicht deshalb bei Texten eine echte redaktionelle Verantwortungsübernahme. Bei Deepfakes gibt es keine vergleichbare vollständige Redaktionsausnahme, und das ist konsequent: Eine menschliche Freigabe verändert nicht die Tatsache, dass ein täuschend echt wirkendes Bild ein Ereignis zeigen kann, das niemals stattgefunden hat.
Diese Differenzierung geht in vereinfachten "Kennzeichne einfach alles"-Ratgebern oft unter.
Panik ist nicht erforderlich, Abwarten aber auch keine tragfähige Strategie. Für die meisten Organisationen dürfte ein überschaubares Governance-Modell ausreichen:
1. KI-Register anlegen. Dokumentiert werden sollten zumindest das eingesetzte KI-System, der verantwortliche Fachbereich, der Zweck der Nutzung, die verwendeten Datenarten, die erzeugte Medienform, der Veröffentlichungskanal und die erforderliche menschliche Kontrolle.
2. Rollen bestimmen. Für jeden Anwendungsfall sollte geklärt werden, ob die Organisation als Anbieter, Betreiber oder möglicherweise in mehreren Rollen handelt.
3. Inhalte klassifizieren. Vor der Veröffentlichung sollte unterschieden werden zwischen Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sonstigen Texten, realitätsnahen Bild-, Audio- und Videoinhalten, erkennbar abstrakten oder fiktionalen Darstellungen und direkt interagierenden KI-Systemen.
4. Substanzielle Freigabeprozesse einführen. Gerade bei öffentlich relevanten Texten sollte dokumentiert werden, wer den Inhalt geprüft hat, welche Quellen kontrolliert wurden, welche Änderungen vorgenommen wurden und wer die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein bloßes Anklicken eines Freigabefeldes ersetzt keine inhaltliche Prüfung.
5. Kennzeichnungen standardisieren. Unternehmen sollten feste Formulierungen und Gestaltungselemente für Deepfakes, KI-Texte und Chatbots definieren, damit nicht jede Abteilung eigene und womöglich widersprüchliche Lösungen entwickelt.
6. Nachweise aufbewahren. Bei einer späteren Kontrolle zählt nicht nur, ob eine Richtlinie existiert, sondern auch der Nachweis, dass die festgelegten Prozesse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden.
Europäische Union: „Article 50: Transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems“. AI Act Service Desk, 2024. ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50
Europäische Kommission: „Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems“. Shaping Europe’s Digital Future, 2026. digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-transparency-ai-generated-content
Europäische Kommission: „Quick Facts: Transparency rules for AI systems“. Shaping Europe’s Digital Future, 2026. digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/quick-facts-transparency-rules-ai-systems
Europäische Kommission: „Code of Practice on Transparency of AI-generated Content“. Shaping Europe’s Digital Future, 2026. digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content
Europäisches Parlament und Rat: „Verordnung (EU) 2026/1744 zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz – Digital Omnibus on AI“. Amtsblatt der Europäischen Union, 2026. eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj/eng
Europäische Union: „Article 99: Penalties“. AI Act Service Desk, 2024. ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-99
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